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Hinweise zum Umgang mit Covid 19 am TBZ Mitte

Ab Februar 2023 gibt es im Zusammenhang mit Covid 19 in den Schulen keine verbindlichen Vorgaben.

Es gilt dann im Zusammenhang mit Covid 19: "Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste..." (siehe unten). 

 

Hinweise bis zum 01. Februar 2023:

Die rechtlichen Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen haben sich geändert. Ab sofort gelten die nachfolgenden Schutzmaßnahmen (siehe Erlass 16/2022) am TBZ Mitte. 

Darüber hinaus rufen wir alle Personen im TBZ Mitte zur erhöhten Vorsicht auf, denn im Zeitraum von den Osterferien bis zu den Sommerferien stehen im TBZ Mitte für Lernende von mehr als 60 Klassenverbänden Abschlussprüfungen an. Für den Fall einer Covid19-Infektion könnten Lernende und Lehrende dann nicht an den Prüfungen teilnehmen... 
Da im Gebäude 2 des TBZ Mitte alle innenliegenden Räume (Toiletten, Flure etc.) nicht mit Frischluft versorgt werden können, wird für diese Bereiche dringlichst empfohlen eine Schutzmaske zu tragen. Die Schule stellt kostenlos FFP2-Masken zur Verfügung. Außerdem soll in diesen innenliegenden Gebäudebereichen der Aufenthalt auf ein absolut notwendiges Maß beschränkt bleiben. Alle Beteiligten werden daher gebeten, Aufenthaltszeiten bzw. Wartezeiten in den Fluren zu vermeiden. 

Bitte tragen Sie (freiwillig) - soweit wie möglich - weiterhin Schutzmasken!

Außerdem hält es die Schule für angebracht, dass die Unterrichtsräume - soweit es die Witterung zulässt - während der Unterrichtszeiten dauerhaft gelüftet werden. Bitte stellen Sie sich bei der Wahl Ihrer Bekleidung darauf ein. 

Ab dem 21.04.2022 gelten in allen Bildungsgängen und Gebäuden des TBZ Mitte wieder einheitliche Unterrichtszeiten, nämlich so, wie sie im Stundenplan (Untis) ausgewiesen sind!

Die Schulen im Land Bremen setzen Corona-Schutzmaßnahmen ab dem 20.04.2022 wie folgt um:

  1. Bis einschließlich 30.04.2022 ist der Zutritt zum Schulgelände grundsätzlich nur denjenigen Personen gestattet, die mittels Schnelltestung, nicht älter als zwei Tage bzw. dreimal in der Woche, oder aktueller ärztlicher Bescheinigung, nicht älter als zwei Tage, nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Das Testergebnis ist zu dokumentieren. Testungen können auch im häuslichen Umfeld durchgeführt werden. Voraussetzung ist die grundsätzliche Einwilligung der Eltern in die regelmäßige Testung zu Hause. Diese ist schriftlich zu dokumentieren.
  2. In Anwendung der Regelung unter Ziffer 1 erfolgt in der ersten Schulwoche nach den Osterferien (16. KW) an jedem der drei Unterrichtstage eine Testung.
  3. Ab dem 01.05.2022 besteht eine anlassbezogene Testpflicht. Ein Anlass ist bei erkältungsähnlichen Symptomen gegeben (insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen, Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen). Ein weiterer Anlass ist präventiv vor Schulfahrten gegeben, um eine problemarme Durchführung der Fahrt zu sichern. Die Testung erfolgt i.d.R. nicht länger als 24 Stunden vor Beginn der Fahrt.
  4. Die Pflicht zur Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen, insbesondere des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, ist aufgehoben.
  5. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen, die das Lüften, die Handhygiene sowie die Husten- und Nießetikette betreffen, werden fortgeführt.
  6. Daneben kann das individuelle Risiko, eine Abschlussprüfung erst zu einem – insbesondere im Falle von Kammerprüfungen erheblich – späteren Zeitpunkt absolvieren zu können, dadurch reduziert werden, dass Prüfungsteilnehmer:innen und Prüfer:innen in den zwei Wochen vor und während Abschlussprüfungen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sowie Sozialkontakte reduzieren.
  7. Schulkonferenzen, Schulleitungen und weitere schulische Akteure können über diesen Erlass hinausgehende freiwillige Schutzmaßnahmen lediglich empfehlen und unterstützen, nicht jedoch verbindlich vorgeben. Insbesondere eine Maskenpflicht kann nicht verbindlich im Rahmen des schulischen Hausrechts angeordnet werden.

Die im Erlass getroffenen Regelungen für den Schulbetrieb erfolgen - um die Gefahr von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Land Bremen zu kontrollieren - als vorläufige Maßnahme nach § 58 Absatz 3 BremPersVG und gelten, vorbehaltlich einer früheren Neureglung, bis zum 20.06.2022.

Der Erlass Nr. 15/2022 vom 10.03.2022 wird hiermit aufgehoben.

 

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